Sie haben sich getrennt oder wurden verlassen? Jetzt fragen Sie sich, wie geht es weiter!
Muss Unterhalt gezahlt werden? Wenn ja – wer an wen und wie viel? Was ist mit den Kindern, der Wohnung und unserem Hausrat? Was ist bei einer Scheidung zu beachten?
Beachten Sie, im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Scheuen Sie daher nicht den frühen Kontakt. Auf Ihre Fragen gebe ich Ihnen gerne Antworten. Dabei ist immer die konkrete Situation zu beachten und es müssen frühzeitig die richtigen Schritte eingeleitet werde.
Für das Erstgespräch ist es sinnvoll, folgende Unterlagen mitzunehmen:
• Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch
• Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
• Falls vorhanden: Ehevertrag
• Gegebenenfalls in der Trennungszeit geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen
• Zur Überprüfung der aktuellen Einkommenssituation und evtl. Unterhaltspflichten oder -ansprüche können auch Einkommensunterlagen nützlich sein (Steuerbescheid, Gehaltsbescheinigungen etc.)
Kindesunterhalt wird vorrangig geschuldet. Sie haben in der Regel bis zum Abschluss ihrer Ausbildung ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Der die Kinder betreuende Elternteil erfüllt diesen Anspruch in Natura, wobei der andere Barunterhalt schuldet. Die Höhe richtet sich nach seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen.
Bei der Berechnung folgen die hiesigen Gerichte der Düsseldorfer Tabelle.(http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/)
Ehegattenunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dem weniger Verdienendem soll der Status aus der Ehe verbleiben. Dies gilt zumindest grundsätzlich während der Trennung. Nach der Scheidung soll jeder Ehegatte wieder aus seiner eigenen Leistungskraft seinen Unterhalt bestreiten, wobei auch hier nachehelicher Unterhalt bei Vorliegen der Voraussetzungen geschuldet wird. Die Höhe errechnet sich nach dem Halbteilungsgrundsatz.
Eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer kommt nur in Betracht, wenn es einem der Ehepartner unzumutbar wäre, das Trennungsjahr abzuwarten. Dies liegt vor, wenn es innerhalb der Ehe nachweislich zu Gewalt gekommen ist.
Mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften hälftig auf die Partner übertragen.
Auf Antrag eines Elternteils prüft das Familiengericht und kann Teile oder die gesamte elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Das jedoch nur, wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

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